VDV-Mitteilung 5702 „Verkürzung der Inspektionsfristen für Energieversorgungsanlagen nach BOStrab in der Fassung vom 01.10.2019“[PDF]

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VDV-Mitteilung 5702 „Verkürzung der Inspektionsfristen für Energieversorgungsanlagen nach BOStrab in der Fassung vom 01.10.2019“ [PDF]

Ausgabe 02/2023

Diese VDV-Mitteilung befasst sich mit der Verkürzung der Inspektionsfristen nach Änderung der BOStrab vom 01.10.2019 und gibt Handlungsempfehlungen für eine mögliche Verlängerung von Prüffristen.

Die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) wurde zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1410).

Artikel 1 Satz 12 nennt unter anderem und speziell für den § 57 Absatz 3 Nummer 2 eine Verkürzung der Inspektionsfristen für Energieversorgungsanlagen von ehemals fünf auf nun vier Jahre. Bei dem Ansatz der Verkürzung der Fristen von fünf auf vier Jahre gemäß der neuen Fassung der BOStrab vom 1. Oktober 2019 ergeben sich ungefähr 20 % mehr Aufwand für Inspektionen.

Der VDV-Ausschuss für Elektrische Energieanlagen (AEE) hat daher beschlossen, dass die damit in Verbindung stehenden personellen und technischen Mehrleistungen für Energieversorgungsanlagen zu prüfen und zu bewerten sind. Es wird daher wie folgt verfahren:

  • —  Nennung der Begriffsdefinitionen;

  • —  Auflistung der Vorgaben;

  • —  Ableitung von Schlussfolgerungen.

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VDV-Mitteilung 5702 „Verkürzung der Inspektionsfristen für Energieversorgungsanlagen nach BOStrab in der Fassung vom 01.10.2019“[PDF]

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