Ausgabe 10/2022
Nach der BOStrab werden an Betriebsbedienstete allgemeine und besondere Anforderungen gestellt, die für deren Einsatz maßgeblich sind. Darüber hinaus sind Verkehrsunternehmen nach § 10 (5) BOStrab verpflichtet, Aufschreibungen über die in § 1 (6) Nr. 1 und 2 BOStrab definierten Betriebsbediensteten zu führen.
Eine erste Veröffentlichung aller gesetzlichen Anforderungen hatte der Betriebsausschuss im Jahr 1995 mit der VDV-Mitteilung 7002 "Erforderliche Aufschreibungen über Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen usw. entsprechend § 10 (5) BOStrab" herausgegeben. Im Jahr 2008 wurde die VDV-Mitteilung überarbeitet und ergänzt.
Die nunmehr aktualisierte Mitteilung mit Stand 10/2022 wurde an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.
Diesen Artikel haben wir am 15.12.2022 in unseren Katalog aufgenommen.