VDV-Mitteilung Nr. 3319: Nachprüfung der für Lang-LKW freigegebenen Routen durch Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Straßenbahnen als Betreiber von Bahnübergängen [Print]

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Art.Nr.: M3319
GTIN/EAN: M3319
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Produktbeschreibung

VDV-Mitteilung Nr. 3319: Nachprüfung der für Lang-LKW freigegebenen Routen durch Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Straßenbahnen als Betreiber von Bahnübergängen [Print]
Ausgabe 12/2023


Der VDV hat mit einer Arbeitsgruppe des Unterausschusses Bahnübergänge (UA BÜ) zum vorgenannten
Thema die VDV-Mitteilung 3319 erarbeitet.
Im Rahmen einer im Frühjahr 2021 durchgeführten Umfrage des VDV wurde festgestellt, dass zumindest
in einigen Fällen Routen nach § 2 LKWÜberlStVAusnV für Lang-LKW freigegeben wurden, ohne dass ein an
dieser Route liegender Betreiber von Bahnübergängen angehört wurde. Der von der Bundesanstalt für
Straßenwesen herausgegebene „Leitfaden für die Streckenfreigabe von Lang-LKW“ wurde durch die im
jeweiligen Fall zuständige Behörde augenscheinlich nicht oder nicht vollständig angewendet.
Der VDV regt deshalb an, dass alle Betreiber von Bahnübergängen (Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
Straßenbahnen)
a. prüfen, ob eigene Bahnübergänge in dem Routennetz der „Positivliste“
(Anlage zu § 2 Abs. 1 LKWÜberlStVAusnV) enthalten sind und
b. bei Bahnübergängen, die sich in den in § 2 Abs. 2 LKWÜberlStVAusnV genannten Bundesländern
befinden, ermitteln, ob dort der Einsatz dieser Lang-LKW Typ 1 (bis 17,88 m Länge) konkrete
Probleme für die Sicherheit des Betriebs des Bahnübergangs bereitet. Hierbei ist insbesondere die
Prüfung der Schleppkurven und der Straßengradienten angeraten. Diese eigene Überprüfung der
beiden o. g. Punkte ist aus Sicht des Betreibers des Bahnübergangs zur Abwehr etwaiger
haftungsrechtlicher Ansprüche und zur Erfüllung der Pflichten der sicheren Betriebsführung
angeraten. Die Routen sind in der Anlage zu § 2 Abs. 1 LKWÜberlStVAusnV nach Bundesländern
geordnet. Die geltende Fassung der LKWÜberlStVAusnV ist auf der Internetseite des BMVI um
eine Karte ergänzt, die soweit vergrößert werden kann, dass auch das freigegebene
nachgeordnete Straßennetz dort dargestellt wird.
Falls bei einem Bahnübergang zu den Fragen a. oder b. die Antwort „ja“ lautet, regt der VDV an, dass der
Betreiber des Bahnübergangs:
1. ermittelt, ob zur Aufrechterhaltung der Sicherheit am Bahnübergang zusätzliche Maßnahmen
erforderlich sind, vgl. Kapitel 2.4. (sofern noch nicht geschehen).
Wenn der Betreiber des Bahnübergangs von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu der
Frage der Nutzung des Bahnübergangs durch Lang-LKW bislang nicht angehört wurde, regt der
VDV zusätzlich an:
2. Unterrichtung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und des Referats StV12 im BMDV (ref-
stv12@bmdv.bund.de) über die Tatsache, dass die Aufnahme der Route, die den Bahnübergang
kreuzt, in die Anlage zu § 2 Abs. 1 LKWÜberlStVAusnV, augenscheinlich nicht korrekt abgelaufen
ist.

Diesen Artikel haben wir am 19.02.2024 in unseren Katalog aufgenommen.

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